AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der INNTALRÄUMUNG – Inh. Jürgen Eberle
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Die Firma Inntalräumung wird nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.
Die umziehende Person, Familie, Firma, oder Behörde wird nachstehend als Auftraggeber bezeichnet.
2. ANWENDBARES RECHT
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. INFORMATIONSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fa. Inntalräumung rechtzeitig vor Beförderung des Umzugs-/Transportgutes über alle erforderlichen Faktoren zu informieren, die die Durchführung/Einhaltung des Vertrages beeinflussen könnten.
Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit des Umzugs-/bzw. Transportgutes auch Gewicht, Menge, einzuhaltenden Termine, sowie auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör.
Auch müssen Angaben zum Wert des Gutes vor Auftragserteilung gemacht werden, sollte das für den Auftraggeber von Bedeutung sein.
Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma Inntalräumung über große/sperrige Möbelstücke zu informieren, und über die damit evtl. verbundene Transportschwierigkeit am Ausladeort. Später anfallende Kosten für hinzu zu ziehende Hilfsmittel wie Transportlift etc. gehen nicht zulasten der Fa. Inntalräumung.
Der Auftraggeber teilt der Inntalräumung mit, ob und welche Mängel an Möbeln, Gegenständen oder elektronischen Geräten vorhanden sind. Für versteckte und verschwiegene Mängel wie Kratzer an Mobiliar oder anderen Dingen ist die Inntalräumung nicht haftbar zu machen.
4. ANGEBOT UND AUSFÜHRUNG
Die Inntalräumung übernimmt als Auftragnehmer alle Arbeiten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind. Die Leistungen im Angebot müssen von dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Alle anderen Arbeiten, oder Arbeiten die während oder nach dem Vertragsabschluss gewünscht werden, werden extra berechnet.
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
5. TRANSPORTSICHERUNG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen,Fernseh-, Radio- und Hifi Geräten sowie EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Inntalräumung als Auftragnehmer nicht verpflichtet.
6. ELEKTRO- UND INSTALLATIONSARBEITEN
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet. Hierfür muss eine gesonderte Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen werden.
7. HANDWERKERVERMITTLUNG
Werden Handwerker für die Renovierung, Reinigung, oder Umbauten eines Objektes im Bezug auf den Umzug benötigt, übernimmt, auf Wunsch des Auftraggebers, der Auftragnehmer die Vermittlung des jeweiligen benötigten Handwerkers. Inntalräumung als Auftragnehmer haftet jedoch nicht für das vermittelte Personal und deren Leistungen, ist aber berechtigt mit dem Handwerker direkt abzurechnen und dem Auftraggeber die Rechnung für die Tätigkeiten des Handwerkers in Rechnung zu stellen. Es sei denn es wird vereinbart, dass der Auftraggeber direkt mit dem Handwerker abrechnet.
8. STORNOKOSTEN
Kündigt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn incl. Unkosten pauschal vereinbart:
– Bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50% der Auftragssumme fällig.
– Bei Kündigung des Auftrages ab 3 Tage vor dem Umzugsdatum, wird der gesamte Umzugspreis (gemäß Angebot) sofort fällig.
9. ÜBERGABE DES GUTES
Das Transportgut wird der Inntalräumung unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn die Verpackung beschädigt ist und dies noch vor dem Entpacken der Firma Inntalräumung angezeigt wird. Haftungsansprüche nach Abnahme des Umzugsgutes, die schriftlich erfolgen müssen, können nicht geltend gemacht werden.
10. ZAHLUNGSART, ERHÖHUNG DER VERGÜTUNG
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart in bar vor Ort und nach Entladung zu entrichten! Bei Fernumzügen ist eine Anzahlung von 50% nach dem Beladen und die Restzahlung nach Fertigstellung des Auftrages in bar zu leisten!
Weicht die Menge des Umzugsgutes von dem bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Auftrages ab, so ist die Fa.Inntalräumung berechtigt, die Vergütung anteilig zu erhöhen.
11. VERZUG, AUFRECHNUNG
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Die Inntalräumung darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle Diskontensatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
12. HAFTUNGSHÖCHSTBETRAG
Die Haftung der Firma Inntalräumung wird auf 620,00 € je Kubikmeter Hubraum beschränkt. Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Inntalräumung eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehende Versicherungsprämie trägt der Auftraggeber.
13. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:
– Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Kunstgegenständen, Wertpapieren oder Urkunden
– Ungenügende Verpackung, fehlende Sicherung an Elektrogeräten (z.B. Waschmaschine) oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber
– Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber
– Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
– Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Auftraggeber in Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender und der Durchführung der Leistung bestanden hat
– Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
– Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inner Verderb oder Auslaufen erleidet
Der Auftragnehmer, in diesem Fall die Inntalräumung, haftet für keine Schadensmeldungen die nach Abnahme des Abnahmeprotokolls gemeldet werden. Das Abnahmeprotokoll ist nach Entladen und/ oder Aufbau des Umzugsgutes sowie der ersten Besichtigung durch den Auftraggeber gegenzuzeichnen. Mängel sind sofort in dem Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber einzutragen.
14. SCHADENSANZEIGE
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen:
– Wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht spätestens am Tag der Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde.
– Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt wurde gem. § 451 f HGB.
– Ausgenommen sind Schäden an technischen Geräten da der Auftragnehmer diese nicht auf Funktionalität vor dem Umzug prüfen kann.
15. PFANDRECHT
Die Inntalräumung hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das Entgelt noch nicht geleistet wurde.
Die Fa. Inntalräumung ist berechtigt, die anfallenden Einlagerungskosten (bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung) in Rechnung zu stellen. Die Kosten hierfür sind vor Auslieferung zu leisten.
16. ERFÜLLUNGSORT
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Firma Inntalräumung vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
17. SALVATORISCHE KLAUSEL
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.